Giovane-Elber-Stiftung:
Satzung Vorstand und Beirat Zustiftungsmöglichkeiten Steuerliche Vorteile Partner

S
tiftungssatzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Giovane-Elber-Stiftung.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Winterbach.
Stifter ist der Verein zur Förderung brasilianischer Straßenkinder e.V.

§ 2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die im Sinne des §53 AO in Armut leben, sowie der Umweltschutz - jeweils mit dem Schwerpunkt in Brasilien.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z.B.

  • Unterstützung bestehender und Aufbau neuer Bildungseinrichtungen
  • Finanzielle Unterstützung der laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten
  • Unterstützung zur Verbesserung der Gesundheit z.B. durch Lebensmittel, Kleidung und Arznei sowie präventive gesundheitsfördernde Angebote
  • Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
  • Förderung der Bildung und Ausbildung
  • Förderung der internationalen Verständigung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
  • Förderung des Umweltschutzes
  • Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften nach Maßgabe des §58 Nr.1 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern oder verfolgen. Die Stiftung stellt diesbezüglich eine Förderstiftung i.S.d. §58 Nr 1 AO dar.

Die Ziele sollen erreicht werden u.a. durch

  • Sammlung von Spenden und Zustiftungen
  • Öffentliche Veranstaltungen und Vorträge
  • Internationale Begegnungen
  • Maßnahmen der Gesundheits- und Persönlichkeitsförderung

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbeg. Zwecke“ der AO (§§ 51 ff AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand, auch nicht der Stifter selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Davon unberührt bleibt das Recht, notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit entstehen, zu erstatten oder pauschal abzugelten. Soweit die wirtschaftliche Situation der Stiftung es erlaubt, kann auch eine Tätigkeit für die Stiftung vergütet werden. Bevor jedoch Aufwandsersatz und/oder Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütungsansprüche im Voraus klar festzulegen.

Die Stiftung hat das Recht, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu errichten. Diese dürfen der Stiftung aber nicht das Gepräge geben.

§ 4 Rechte der Begünstigten

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln zu.

§ 5 Stiftungsvermögen, Erhalt des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus

60.000.- €

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes zulässig.

Sollte im Einzelfall zur nachhaltigen Zweckerfüllung der Verbrauch des Stiftungsvermögens notwendig sein, so ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Maximal 20 v.H. des aktuellen Stiftungsvermögen können für Einzelfälle verwendet werden. Das Stiftungsvermögen ist innerhalb von zwei Jahren wieder auf den ursprünglichen Vermögensstand zu erhöhen.

Ein Ausgleich von Verlusten (z.B. Kursverluste) ist nicht vorhergesehen.

Zustiftungen sind jederzeit möglich.

§ 6 Verwendung der Vermögenserträge, Geschäftsjahr

Die Stiftung erfüllt Ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen.

Die Stiftungsmittel sind zeitnah Ihrem Zweck entsprechend einzusetzen. Unter Beachtung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen dürfen jedoch auch Rücklagen und Rückstellungen gebildet werden.

Erträge können darüber hinaus, auch zur Aufstockung des Grundvermögens verwendet werden, wenn dies im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes liegt.

Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

  • der Vorstand
  • der Stiftungsrat

Den Mitgliedern der Stiftungsorgane dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Tätigkeitsvergütungen sind im Sinne von § 3 jedoch möglich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstandenen notwendigen Aufwendungen. Es kann auch eine pauschale Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung der in § 3 der Satzung genannten Vorgaben gewährt werden, diese bedarf im Rahmen der Haushaltsplanung der Zustimmung durch den Stiftungsrat.

Es kann bei entsprechendem Umfang eine Geschäftsführung gegen Entgelt eingerichtet werden. Die Geschäftsführung darf nicht zugleich Mitglied der Stiftungsorgane sein. Sie ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Die Bestellung einer solchen Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.

Als beratendes Gremium kann ein Kuratorium eingerichtet werden. Über die Aufnahme eines Kuratoriumsmitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 8 Vorstand – Mitglieder, Amtszeit und Organisation

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.

Der Gründungsvorstand wird vom Stifter bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 3 Jahre bestellt bzw. gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Nachfolger ausscheidender Mitglieder werden für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n.

§ 9 Vorstand – Aufgaben und Beschlussfassung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden (bzw. im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden) zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist das ausführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Er sollte mindestens zu zwei Sitzungen jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere

  • Die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Haushaltspläne sowie Jahresabschlüsse
  • Die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien
  • Die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  • Die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Erstellung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  • Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
  • Die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäftsführung
  • Verfügungen über das Stiftungsvermögen nach § 5 dieser Satzung
  • Die Entscheidung zur Aufnahme von Kuratoriumsmitgliedern

Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende oder der nach der Geschäftsordnung dafür vorgesehene Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Die Einladung muss den Vorstandsmitgliedern 14 Tage vor dem Termin in schriftlicher oder elektronischer Form zugestellt sein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Für Beschlüsse nach § 5 dieser Satzung ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 10 Stiftungsrat – Mitglieder, Amtszeit und Organisation

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der erste Stiftungsrat wird vom Stifter bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger / die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt. Dem Stiftungsrat gehört immer ein Vorstandsmitglied des stiftenden Vereins zur Förderung brasilianischer Straßenkinder e.V. an.

Die Mitglieder des Stiftungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes der Stiftung sein.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Mitglieder des Stiftungsrates können aus wichtigem Grund durch Abwahl aus dem Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.

§ 11 Stiftungsrat – Aufgaben, Beschlussfassung

Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufstellung von Richtlinien zur Vergabe von Stiftungsmitteln und Überwachung deren Einhaltung mittels eines Einspruchrechts bei richtlinienwidrigem Vergaben (§§ 4,9 dieser Satzung)
  • Beschlüsse nach § 7 dieser Satzung (pauschale Aufwandsentschädigung, Geschäftsführung)
  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 8 dieser Satzung
  • Bestätigung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 9 dieser Satzung), sofern sie nicht von einer externen sachverständigen Stelle erstellt worden sind
  • Wahl und Abwahl der Stiftungsratsmitglieder nach § 10 dieser Satzung
  • Anpassung der Stiftung an sich veränderte Verhältnisse nach dem Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung (Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Aufhebung und Zusammenlegung, Vermögensanfall nach Erlöschen der Stiftung)

Der Stiftungsrat ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beantragt wird. Die Einladung muss den Stiftungsratsmitgliedern 14 Tage vor Stiftungsratssitzung in schriftlicher oder elektronischer Form zugestellt sein.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich, der mindestens mit einer Dreiviertelmehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur dann zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille des Stifters ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Verein zur Förderung brasilianischer Straßenkinder e.V. in Winterbach, ersatzweise an die Gemeinde Winterbach, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke entsprechend dem Vereinszweck. Der Stiftungsrat fasst die erforderlichen Beschlüsse hierzu mit Dreiviertelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.

§ 14 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

Winterbach, den 3.September .2008

Giovane Elber de Souza und Richard Schrade

 

 

 

 

 

Verein zur Förderung brasilianischer Straßenkinder e.V.

Klingenweg 10

73650 Winterbach

Stiftungsgeschäft

Wir, der Verein zur Förderung brasilianischer Straßenkinder e.V., errichten hiermit eine selbständige und rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Stiftung führt den Namen

"Giovane-Elber-Stiftung"

und hat ihren Sitz in Winterbach.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Armut leben, und der Umweltschutz jeweils mit dem Schwerpunkt in Brasilien.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch z.B.

•  Unterstützung bestehender und Aufbau neuer Bildungseinrichtungen

•  Finanzielle Unterstützung der laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten

•  Unterstützung zur Verbesserung der Gesundheit z.B. durch Lebensmittel, Kleidung und Arznei sowie präventive gesundheitsfördernde Angebote

•  Förderung der Kinder- und Jugendhilfe

•  Förderung der Bildung und Ausbildung

•  Förderung der internationalen Verständigung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur

•  Förderung des Umweltschutzes

Wir sichern zu, die Stiftung mit folgendem Vermögen auszustatten:

•  60.000.- EUR

Die Stiftungsorgane sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand kann durch Beschluß des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden.

Der Vorstand besteht bei der Gründung der Stiftung aus

•  Herrn Giovane Elber, Londrina

•  sowie aus folgenden weiteren Mitgliedern: Thomas Häfele, Welzheim und Gerda Riedel, Waiblingen

Weitere Einzelheiten regeln die von uns aufgestellte und beigefügte Stiftungssatzung. Sie ist Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts.

Winterbach, den 3.9.2008

 

Giovane Elber und Richard Schrade
(Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender)

 

 

Das RP Stuttgart schickte uns anläßlich der Stiftungsgenehmigung folgende Presseerklärung:

"Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die „Giovane-Elber-Stiftung“ als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Stifter ist der Verein zur Förderung brasilianischer Straßenkinder e.V. mit Sitz in Winterbach. Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Wesentliche Ziele sind die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit dem Schwerpunkt in Brasilien.
Stiftungsorgane sind der Vorstand als ausführendes Organ mit Giovane Elber als Vorsitzendem und der Stiftungsrat als unabhängiges Kontrollorgan. Von Seiten der Stiftung wurde betont, dass Giovane Elber schon seit 15 Jahren Vorsitzender des Vereins ist und auch noch weiterhin bleiben wird. Sein Engagement für Kinder seiner Heimatstadt Londrina wird nun durch die Stiftung noch verstärkt. „Ich fühle mich nun noch mehr verpflichtet, den Ärmsten und den Schwächsten, nämlich den Kindern meiner Heimat, zu helfen und ihnen eine Perspektive auf eine menschenwürdige Zukunft zu geben. Ich wurde seither schon sehr stark von den Menschen der Region und des Landes Baden-Württemberg unterstützt und fühle mich diesen immer noch sehr verbunden“. Regierungspräsident Johannes Schmalzl: “ Stiftungen übernehmen eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe und leisten in vielen Bereichen wertvolle Unterstützung. Jeder, der eigenes Vermögen einbringt, um mit einer Stiftung dauerhaft einen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen, verdient unsere uneingeschränkte Anerkennung. Mit der Giovane-Elber-Stiftung konnte bereits die 980. Stiftung im Regierungsbezirk anerkannt werden.“